Lakritz Oktober / November 2007
Diese hier etwas überspitzt formulierte Frage begegnet einem familien- und erbrechtlich beratenden Anwalt immer wieder. Sie wird gestellt von Eltern heranwachsender Kinder, die wissen wollen, wie sie für den Fall ihres unerwartet frühen Todes für ihre Kinder vorsorgen können.
Ihnen geht es oft weniger darum, wie man das Kind wirtschaftlich gut stellen kann sondern vielmehr darum, dass eine Vertrauensperson die persönliche Entwicklung und die Ausbildung des Kindes fördert.
Das lässt sich dadurch erreichen, dass der Elternteil in einem Testament oder Erbvertrag für das Kind einen von ihm ausgewählten Vormund bestimmt. Das persönliche Vertrauen ist wichtig, weil der Vormund sich in den persönlichen Belangen nicht an die Wünsche des verstorbenen Elternteils halten muss. Vorgaben ist er nur hinsichtlich des geerbten Vermögens des Kindes unterworfen.
Will der Elternteil auch die Ausbildung des Kindes über die Volljährigkeit hinaus regeln, reicht die Bestellung eines Vormundes nicht aus. Hierfür muss ein Testamentsvollstrecker ernannt werden.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach

