Die Vaterschaft

Lakritz April / Mai 2007

An die Frage der Vaterschaft knüpfen sich vielfältige Rechtsfolgen im Familien- und Erbrecht.
Aus Sicht des BGB ist Vater eines Kindes, wer mit der Mutter zur Zeit der Geburt verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder gerichtlich als Vater festgestellt wurde. Ob er wirklich der “Erzeuger” des Kindes ist, ist aus Sicht des Gesetzes unerheblich und damit als rein emotionale Frage bislang gerichtlich nicht überprüfbar.
Das Verfassungsgericht hat nun mit Urteil im Februar 2007 entschieden, dass der Gesetzgeber es Vätern ermöglichen muss, ihre biologische Vaterschaft gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Entscheidung in einem solchen “Abstammungsverfahren” könnte auch Auswirkungen auf das Verfahren zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft haben: Bislang kann auf eine erfolgreiche Anfechtung nur der Vater hoffen, der dem Gericht zunächst seine auf Tatsachen beruhenden Zweifel darlegen und bewiesen hat.

Aussichtslos, wenn der Zweifel nur auf einem nach wie vor unverwertbaren heimlichen Vaterschaftstest beruht. Ob demgegenüber eine Entscheidung im neu zu schaffenden Abstammungsverfahren verwertbar sein wird, ist bislang nicht abzusehen.

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach

»

Hier können Sie Ihren Kommentar einfügen