Ich möchte mich scheiden lassen. Was sollte ich tun?

Lakritz Juni / Juli 2009

Voraussetzung ist eine einjährige Trennung. Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Partner eine unzumutbare Härte bedeutet.
Eine Trennung kann innerhalb der Ehewohnung ausreichen, wenn kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten bestehen. Es genügt auch, wenn nur ein Ehegatte erkennbar die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen will. Annäherungsversuche des anderen Ehepartners und dessen Bemühungen um Wiederaufnahme einer häuslichen Gemeinschaft der Annahme stehen einer Trennung nicht entgegen.

Versuchen Sie zur Vermeidung erheblicher Kosten sowie langwieriger Verfahren folgende Punkte vor Einreichung des Scheidungsantrags mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu regeln:
Ehegatten- und Kindesunterhalt, Verteilung des Hausrats, Rechte an der Wohnung, vielleicht Umgangs- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und Verteilung des Vermögens.

Rechtsanwältin Jutta Biergans
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach

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