Lakritz Dezember 2007 / Januar 2008
In der gesetzlich festgelegten Rangfolge der Erben stehen die “Abkömmlinge” (= Kinder und Kindeskinder) des Erblassers an erster Stelle. Hinter ihnen treten alle anderen Verwandten zurück. Keine Rolle spielt übrigens, ob ein Kind ehelich oder außerehelich geboren ist: Auch Kinder aus “Seitensprüngen” sind voll erbberechtigt.
Das Erbrecht von Abkömmlingen verdrängt sogar in gewissem Umfang das des Ehegatten. Diesem verbleibt nach dem Gesetz neben ihnen maximal die Hälfte des Nachlasses.
Möchte ein verheirateter Erblasser, dass nach seinem Tod zunächst sein Ehepartner alles erbt, muss er ein Testament errichten und die Erbfolge so regeln, wie er es für richtig hält. Doch Vorsicht: “Verschiebt” man das Erbrecht von Abkömmlingen auf einen späteren Zeitpunkt oder schließt man es gar aus, billigt das Gesetz ihnen den sogenannten Pflichtteil zu. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Den Pflichtteil können die Abkömmlinge als Entschädigung für das Entgangene vom Erben fordern.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach

