Alle Jahre wieder - Der Umgang über die Feiertage

Lakritz Oktober / November 2008

Die Tage von Heilig Abend bis Neujahr gehören zu den wenigen noch verbliebenen Feiertagen “für die ganze Familie”. Für Trennungs- und Scheidungskinder sind sie oft keine einfache Zeit, gerade, wenn sie alt genug sind, um Weihnachten noch im Kreis der ganzen Familie erlebt zu haben.
Der Elternteil, der die Kinder nicht tagtäglich betreut, hat ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit den Kindern. Dazu gehört auch das Recht, an den sogenannten Hohen Feiertagen (Weihnachten und Ostern) zumindest einen Tag mit den Kindern zu verbringen.
Es gibt entgegen der landläufigen Meinung keine gesetzlichen Vorgaben zum Umfang des Umgangs. Es spricht also nichts dagegen, dass die Eltern vereinbaren, dass die Kinder Weihnachten im jährlichen Wechsel beim Einen oder beim Anderen von ihnen verbringen. Gerade, wenn einer der Elternteile nach der Trennung weiter weggezogen ist, ist ein solches Modell sicher sinnvoller, als die starre Ein-Tages-Regelung.
Jede noch so kontrovers ausgehandelte Absprache der Eltern ist besser als der Weg über das Gericht. Gerade kleinere Kinder beziehen den Konflikt der Eltern ohnehin leicht auf sich, halten sich hieran für mitschuldig. Ein offener und nicht selten langwieriger Streit vor Gericht ist für sie besonders belastend.

Gelingt es den Eltern trotz aller Bemühungen nicht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, kann ein gerichtliches Umgangregelungsverfahren notwendig werden. Auch dann ist nicht alles “verloren”: Selten muss das Gericht am Ende des Verfahrens eine Umgangsregelung beschließen. Meist gelingt es dem Richter spätestens im Verhandlungstermin, gemeinsam mit Anwälten und Parteien eine für Eltern und Kinder tragbare Lösung zu finden.

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach

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