Vorsorge durch “vorweggenommene Erbfolge”

Lakritz April / Mai 2009

Seine Erbfolge kann man durch Testament oder Erbvertrag regeln. Man kann sie auch den gesetzlichen Regeln überlassen. Gerade wenn man über große Vermögenswerte verfügt, etwa eine Immobilie, sollte man aber überlegen, ob man nicht schon zu Lebzeiten Vermögen auf die nächste Generation übertragen will.
Weder kann es im Erbfall dann noch einen Streit darum geben, wer nun das Haus erben soll. Auch haben die Empfänger den Vermögenswert schon frühzeitig “in Händen” und müssen nicht auf den Erbfall warten.
Rechtzeitige Vorsorge kann sich lohnen: Die Steuerfreibeträge für Schenkungen und Erbschaften können alle zehn Jahre neu genutzt werden. So lässt sich unter Umständen viel Erbschafts- oder Schenkungssteuer sparen. Ab zehn Jahren nach der Übertragung wird das übertragene Vermögen bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht mehr berücksichtigt. Dem Sozialamt wird es nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übertragung nicht mehr gelingen, ein Schenkung wegen verauslagter Pflegekosten wieder rückgängig zu machen.
Trotz der Vorteile der “vorweggenommenen Erbfolge” sollte man sein Vermögen aber nie ohne sorgfältiges Überlegen weggeben: Selbst wenn man sich an Immobilien ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht vorbehalten hat: Eigentümer ist nun ein Anderer.

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach

Die Stiftung Warentest hat ein Buch herausgegeben mit dem Titel  „Vererben und Erben“. Es gibt  Auskunft zu Fragen: ‚Wer erbt wieviel steuerfrei? Wie kann ich Partner oder Kinder absichern? Was ist bei anstehenden oder bereits bestehenden Testamenten und Erbverträgen zu beachten?  Das Buch gibt in der 7. und  aktualisierten Auflage umfassende Informationen über die Neuregelungen zu Erbschaftssteuer und zum Pflichtteilsrecht. Es ist zum Preis von € 14,90 im Zeitschriftenhandel erhältlich. Bestellt werden kann es unter www.test.de/shop.

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