Lakritz Juni / Juli 2008
Viele Eltern beabsichtigen einen beruflichen Wiedereinstieg während oder nach der Elternzeit, oftmals unter Reduzierung der Arbeitszeit.
Das Bundeserziehungsgeldgesetz sieht die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung bei dem alten Arbeitgeber während der Elternzeit vor. Dieser Anspruch ist allerdings von einigen Faktoren abhängig (z. B. Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer, etc.) und besteht nicht grundsätzlich. Falls die Voraussetzungen vorliegen, kann man die Teilzeitbeschäftigung verlangen. Der Arbeitgeber kann dies nur wegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen. Diese liegen aber nur in absoluten Ausnahmefällen vor. Es empfiehlt sich daher, die Ablehnung ggfs. genau juristisch überprüfen zu lassen.
Nach Ablauf der Elternzeit sieht das Teilzeitbefristungsgesetz keine bestimmte betriebliche Mindestgröße mehr vor. Es ist jedoch zu beachten, dass Arbeitgeber oftmals Kündigung reagieren. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht nicht immer. Es sollte daher in einem Kleinbetrieb genau überlegt werden, ob tatsächlich die Verringerung der Arbeitszeit beantragt wird.
Rechtsanwalt Mirko Walbach - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach

