Urteile
Wenn es mal größere Stolpersteine sind, gibt die Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte wertvolle rechtliche Tipps. Egal, ob es um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geht oder es Ärger mit dem Vermieter gibt, weil die Kinder gerne ausgelassen spielen – hier haben wir die passenden “Urteile” aus früheren Lakritz-Heften für sie parat.
Diese dienen allerdings nur der ersten Orientierung und sind natürlich kein Ersatz für eine individuelle Rechtsberatung.
Lakritz Oktober / November 2009
Wer Unterhalt beansprucht, muss sich eigene Einkünfte auf den Unterhalt anrechnen lassen. Denn für seinen Lebensbedarf soll jeder nach seinen Möglichkeiten zunächst selbst sorgen. Das gilt grundsätzlich auch beim Kindesunterhalt: Auszubildende etwa, minderjährige wie volljährige, müssen sich die Ausbildungsvergütung wie “normales” Erwerbseinkommen auf ihren Unterhalt anrechnen lassen. Hat ein Kind etwa Geld geerbt, sind die Zinseinkünfte immer anrechenbares Einkommen.
Minderjährige Kinder dürfen nur in geringem Umfang erwerbstätig sein. Bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht sind nur kleine Jobs erlaubt. Da die Einkünfte hieraus nicht den Lebensunterhalt sichern sollen, sondern dazu dienen, sich “außer der Reihe” etwas leisten zu können, bleiben sie bei der Berechnung des Unterhalt außer Betracht.
Das Gleiche gilt grundsätzlich für Studierende. Der Unterhaltsverpflichtete kann verlangen, dass das Kind sein Studium zielstrebig betreibt, nicht aber, dass es nebenher regelmäßig erwerbstätig ist. Einkünfte aus Studentenjobs sind daher freiwillig erzielt und somit anrechnungsfrei. Das gilt auch für solche die während der vorlesungsfreien Zeit erzielt werden. Denn auch die Semester”ferien” gehören zum Studium. Wie das Kind diese nutzt, bleibt ihm überlassen. Bafög-Leistungen hingegen mindern den Unterhaltsbedarf des studierenden Kindes.
Verlebt das studierende Kind sein Einkommen nicht, sondern spart es für eine größere Anschaffung an, muss es darauf achten, dass es den Vermögensfreibetrag im Bafög nicht überschreitet: “Erlaubt” ist nur ein Vermögen von 5.200,– €, im Einzelfall auch höher. Das gilt auch für Vermögen, das die Eltern etwa in Vorbereitung auf das Studium für das Kind angespart haben.
Rechtsanwalt Martin Wahlers - Fachanwalt für Familienrecht
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz Juni / Juli 2009
Voraussetzung ist eine einjährige Trennung. Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Partner eine unzumutbare Härte bedeutet.
Eine Trennung kann innerhalb der Ehewohnung ausreichen, wenn kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten bestehen. Es genügt auch, wenn nur ein Ehegatte erkennbar die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen will. Annäherungsversuche des anderen Ehepartners und dessen Bemühungen um Wiederaufnahme einer häuslichen Gemeinschaft der Annahme stehen einer Trennung nicht entgegen.
Versuchen Sie zur Vermeidung erheblicher Kosten sowie langwieriger Verfahren folgende Punkte vor Einreichung des Scheidungsantrags mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu regeln:
Ehegatten- und Kindesunterhalt, Verteilung des Hausrats, Rechte an der Wohnung, vielleicht Umgangs- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und Verteilung des Vermögens.
Rechtsanwältin Jutta Biergans
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz April / Mai 2009
Seine Erbfolge kann man durch Testament oder Erbvertrag regeln. Man kann sie auch den gesetzlichen Regeln überlassen. Gerade wenn man über große Vermögenswerte verfügt, etwa eine Immobilie, sollte man aber überlegen, ob man nicht schon zu Lebzeiten Vermögen auf die nächste Generation übertragen will.
Weder kann es im Erbfall dann noch einen Streit darum geben, wer nun das Haus erben soll. Auch haben die Empfänger den Vermögenswert schon frühzeitig “in Händen” und müssen nicht auf den Erbfall warten.
Rechtzeitige Vorsorge kann sich lohnen: Die Steuerfreibeträge für Schenkungen und Erbschaften können alle zehn Jahre neu genutzt werden. So lässt sich unter Umständen viel Erbschafts- oder Schenkungssteuer sparen. Ab zehn Jahren nach der Übertragung wird das übertragene Vermögen bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht mehr berücksichtigt. Dem Sozialamt wird es nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übertragung nicht mehr gelingen, ein Schenkung wegen verauslagter Pflegekosten wieder rückgängig zu machen.
Trotz der Vorteile der “vorweggenommenen Erbfolge” sollte man sein Vermögen aber nie ohne sorgfältiges Überlegen weggeben: Selbst wenn man sich an Immobilien ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht vorbehalten hat: Eigentümer ist nun ein Anderer.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Die Stiftung Warentest hat ein Buch herausgegeben mit dem Titel „Vererben und Erben“. Es gibt Auskunft zu Fragen: ‚Wer erbt wieviel steuerfrei? Wie kann ich Partner oder Kinder absichern? Was ist bei anstehenden oder bereits bestehenden Testamenten und Erbverträgen zu beachten? Das Buch gibt in der 7. und aktualisierten Auflage umfassende Informationen über die Neuregelungen zu Erbschaftssteuer und zum Pflichtteilsrecht. Es ist zum Preis von € 14,90 im Zeitschriftenhandel erhältlich. Bestellt werden kann es unter www.test.de/shop.
Lakritz Februar / März 2009
Seit dem 1.1.2009 gibt es ein höheres Kindergeld sowie einen höheren steuerlichen Kinderfreibetrag. Das Kindergeld steigt für das erste und zweite Kind von 154 auf 164 Euro, für das dritte Kind bekommt man nun 170 Euro, ab dem vierten Kind 195 Euro.
Der höhere Kinderfreibetrag bedeutet für manche Eltern eine (geringfügige) steuerliche Entlastung. Wichtiger dürfte für die meisten sein, dass der Mindestunterhalt, das “Existenzminimum”, vieler Kinder steigt: Kinder von bis zu fünf Jahren haben Anspruch auf 2 Euro mehr. 12 Euro mehr erhalten Kinder von 12 bis 17 Jahren. Für die Sechs- bis Elfjährigen ändert sich hingegen nichts.
Seit dem 1.1.2009 gilt auch die neue “Düsseldorfer Tabelle”: An ihr kann man ablesen, wie hoch der Unterhaltsbedarf von Kindern je nach ihrem Alter und dem Einkommen ihrer Eltern ist. Die Einkommen sind in 10 Einkommensstufen eingeteilt. Je höher die Stufe, desto höher der Unterhalt. Der Unterhalt der Stufe 1 (Einkommen bis 1.500 Euro) entspricht dem Mindestunterhalt.
Wer Unterhalt zahlen muss, wird übrigens weniger belastetet, als dies nach der Tabelle zunächst den Anschein hat. In manchen Fällen sinkt die Unterhaltspflicht sogar minimal. Grund hierfür ist, dass die Erhöhung des Kindergeldes auch dem Zahlungsverpflichteten wirtschaftlich zu Gute kommen soll.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz Oktober / November 2008
Die Tage von Heilig Abend bis Neujahr gehören zu den wenigen noch verbliebenen Feiertagen “für die ganze Familie”. Für Trennungs- und Scheidungskinder sind sie oft keine einfache Zeit, gerade, wenn sie alt genug sind, um Weihnachten noch im Kreis der ganzen Familie erlebt zu haben.
Der Elternteil, der die Kinder nicht tagtäglich betreut, hat ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit den Kindern. Dazu gehört auch das Recht, an den sogenannten Hohen Feiertagen (Weihnachten und Ostern) zumindest einen Tag mit den Kindern zu verbringen.
Es gibt entgegen der landläufigen Meinung keine gesetzlichen Vorgaben zum Umfang des Umgangs. Es spricht also nichts dagegen, dass die Eltern vereinbaren, dass die Kinder Weihnachten im jährlichen Wechsel beim Einen oder beim Anderen von ihnen verbringen. Gerade, wenn einer der Elternteile nach der Trennung weiter weggezogen ist, ist ein solches Modell sicher sinnvoller, als die starre Ein-Tages-Regelung.
Jede noch so kontrovers ausgehandelte Absprache der Eltern ist besser als der Weg über das Gericht. Gerade kleinere Kinder beziehen den Konflikt der Eltern ohnehin leicht auf sich, halten sich hieran für mitschuldig. Ein offener und nicht selten langwieriger Streit vor Gericht ist für sie besonders belastend.
Gelingt es den Eltern trotz aller Bemühungen nicht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, kann ein gerichtliches Umgangregelungsverfahren notwendig werden. Auch dann ist nicht alles “verloren”: Selten muss das Gericht am Ende des Verfahrens eine Umgangsregelung beschließen. Meist gelingt es dem Richter spätestens im Verhandlungstermin, gemeinsam mit Anwälten und Parteien eine für Eltern und Kinder tragbare Lösung zu finden.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz Oktober / November 2008
Das Medizinrecht ist für die Rechtssuchenden oft noch eine unbekannte Materie. Deshalb möchten wir es kurz erklären:
Das Medizinrecht erstreckt sich vor allem auf das allgemeine Gebiet der Arzthaftung und betrifft das haftungsrechtliche Verhältnis zwischen Arzt (Zahnarzt) und Patient, z. B. bei Behandlungsfehlern. Darüber beinhaltet es die Rechte des Patienten gegenüber der privaten Krankenversicherung, der gesetzlichen Krankenkasse oder gegenüber der Pflegeversicherung. Im weiteren Sinne zählt zum Gebiet des Medizinrecht auch das Krankenhausrecht, das Apotheken- sowie das Arzneimittelrecht.
Wir unterstützen Sie darüber hinaus auch bei der Erstellung von Patienten-Verfügungen und Vorsorgevollmachten sowie bei der Durchsetzung von Rentenansprüchen oder Rehabilitationsmaßnahmen.
Rechtsanwältin Jutta Biergans, Fachanwältin für Medizinrecht
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz August / September 2008
Eltern können von ihren Kindern Unterhalt fordern, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um sich selbst zu unterhalten. Dies kann die Kinder finanziell erheblich belasten.
Als negativer empfinden jedoch viele Betroffene, wenn die Frage des Elternunterhalts zu Streit in der Familie führt. Die Berechnung ist nämlich so komplex, dass kaum jemand anfangs vorhersehen kann, welches von mehreren Geschwistern am Ende mit welcher Belastung rechnen muss. Jeder sorgt sich verständlicherweise, am Ende übervorteilt zu werden.
Nicht selten flammen längst überwunden geglaubte Konflikte wieder auf, neue entstehen. Hinzu kommt häufig ein gewisses Misstrauen etwa gegenüber den anderen Geschwistern, dass diese ihre Unterhaltslast durch “kreative Einkommens- und Vermögensgestaltung” mindern konnten oder dies noch vorhaben.
Das Aufkeimen von Zwistigkeiten ist besonders tragisch, wenn die Eltern ihren Unterhalt gar nicht selbst geltend gemacht haben. Das übernehmen statt ihrer in der Praxis zumeist die Sozialhilfeträger.
Rechzeitige unterhalts- oder erbrechtliche Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten können den Eltern die ihnen zustehenden Leistungen sichern und zugleich zu einer tatsächlich gerechten Verteilung der Lasten innerhalb der Familie führen.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz Juni / Juli 2008
Viele Eltern beabsichtigen einen beruflichen Wiedereinstieg während oder nach der Elternzeit, oftmals unter Reduzierung der Arbeitszeit.
Das Bundeserziehungsgeldgesetz sieht die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung bei dem alten Arbeitgeber während der Elternzeit vor. Dieser Anspruch ist allerdings von einigen Faktoren abhängig (z. B. Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer, etc.) und besteht nicht grundsätzlich. Falls die Voraussetzungen vorliegen, kann man die Teilzeitbeschäftigung verlangen. Der Arbeitgeber kann dies nur wegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen. Diese liegen aber nur in absoluten Ausnahmefällen vor. Es empfiehlt sich daher, die Ablehnung ggfs. genau juristisch überprüfen zu lassen.
Nach Ablauf der Elternzeit sieht das Teilzeitbefristungsgesetz keine bestimmte betriebliche Mindestgröße mehr vor. Es ist jedoch zu beachten, dass Arbeitgeber oftmals Kündigung reagieren. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht nicht immer. Es sollte daher in einem Kleinbetrieb genau überlegt werden, ob tatsächlich die Verringerung der Arbeitszeit beantragt wird.
Rechtsanwalt Mirko Walbach - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz April / Mai 2008
Die Unterhaltsverpflichtung von Eltern endet nicht automatisch, wenn ein Kind volljährig wird. Geht es noch zu Schule, wird es bis zu seinem 21. Lebensjahr unterhaltsrechtlich ohnehin wie ein Minderjähriger behandelt.
Doch auch Schulabgänger - erfolgreich oder nicht - müssen von ihren Eltern weiter unterstützt zu werden: Sie können von den Eltern bis zum Abschluss einer Ausbildung, die ihren “Fähigkeiten und Neigungen” entspricht, Unterhalt verlangen. Beginnt das Kind nach dem Abschluss einer Lehre noch ein thematisch hieran anschließendes Studium, gilt das als einheitliche Ausbildung.
Das Kind muss die Ausbildung zielstrebig betreiben und die Eltern hierüber auf dem Laufenden halten. Kommt es dem dauerhaft nicht nach, verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch.
Zum Unterhalt sind beide Eltern anteilig nach ihren jeweiligen Einkommen verpflichtet.
Einen Anspruch auf eine eigene Wohnung gibt es nicht: Die Eltern können etwa bestimmen, dass der Unterhalt durch freie Kost und Logis sowie ein angemessenes Taschengeld erbracht wird.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz Februar / März 2008
Nach einer gesetzgeberischen “Slalom-Fahrt” hat der Bundestag im November das noch einmal abgeänderte neue Unterhaltsrecht beschlossen. Die ab dem 1.1.2008 geltenden Neuregelungen werden sich auf eine sehr große Zahl von Unterhaltsverhältnissen auswirken, wenn auch in den meisten Fällen weniger stark, als man auf den ersten Blick vermuten könnte.
Für Kinder wird sich das Unterhaltsniveau im Zuge der Reform trotz eines zahlenmäßig deutlich angehobenen “Mindestunterhalts” bis auf Weiteres nicht erhöhen. Geändert wurde lediglich die Berechnungsweise. Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren allerdings steigt der Unterhalt geringfügig.
Spürbarer wirkt sich jedenfalls rechnerisch eine andere Neuerung aus und zwar dann, wenn das Geld des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen: Der Unterhalt minderjähriger Kinder geht jetzt allen anderen Unterhaltsansprüchen vor.
Bislang mussten sie sich das verfügbare Geld etwa mit ihrer betreuenden Mutter und in manchen Fällen sogar der neuen Ehefrau ihres Vaters teilen. Jetzt bekommen, um im Beispiel zu bleiben, die Mutter und die “Neue” nur dann Unterhalt, wenn dem Vater nach Abzug des Kindesunterhalts noch mehr Geld als sein “Selbstbehalt” (900,– €) verbleibt.
Neu ist auch, dass zumindest für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes unverheiratete und (ehemals) verheiratete Eltern unterhaltsrechtlich auf gleicher - zweiter - Stufe stehen. Danach müssen sie Ihren Lebensunterhalt gleichermaßen durch eigene Arbeit verdienen, sofern dies zumutbar ist und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Getrenntlebende und geschiedene Ehegatten stehen damit schlechter als bisher. Die alte “Lebensstandardgarantie” ist - wenn es sie in den letzten Jahren denn überhaupt noch gab - entfallen. Die Ausübung eines einmal erlernten Berufs ist jetzt grundsätzlich zumutbar, selbst wenn dies eine Rückkehr in bescheidenere Verhältnisse bedeutet.
Für Altfälle gelten wie üblich teilweise Ausnahmeregelungen. Auch bleibt wie üblich vieles Auslegungssache: Beispielsweise kann sich eine “Restfamilie”, bestehend aus einer alleinerziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, derzeit noch nicht sicher sein, ob ihr Unterhaltsanspruch in etwa gleich bleibt oder ob er drastisch um monatlich mehr als 150,– € sinkt!
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach

