Weltkindertag

Dass Kinder die Zukunft sind und dass ohne Kinder gar nichts geht, das ist für uns selbstverständlich. Leider gibt es auch Länder auf der Welt, in denen das nicht so ist.
Dort müssen Kinder hart arbeiten und bekommen oft nicht viel dafür, werden von ihren Familien getrennt und/oder müssen hungern.
Die Menschenrechte, die 1948 von der UN-Generalversammlung formuliert und in Kraft gesetzt wurden und die für Kinder genauso wie für alle anderen Menschen gelten, fordern für jeden Menschen Schutz von Gesundheit, Schutz vor sexuellem Missbrauch, Möglichkeit zur Entwicklung der Persönlichkeit und Recht auf freie Meinungsäußerung.
Um daran zu erinnern, gibt es schon seit vielen Jahren den Weltkindertag, der meistens am 20. September gefeiert wird. Und natürlich machte wie jedes Jahr auch die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit.

Zwischen Marktplatz und City Carree gab es ein großes Fest mit allerlei Spiel- und Spaßangeboten für Kinder.
Als Rahmenprogramm, um gut durch das bunte Treiben zu finden, gibt es jedes Jahr einen Erlebnisparcours. Am Stand der Kinder- und Jugendförderung Darmstadt ist sowohl Start als auch Ziel. Zu Beginn bekommt man einen Spielepass. Dann gibt’s bei jeder Station, die man besucht, wie z.B. Stockbrot backen, Menschenkicker, Zahnputzbecher selbst gestalten und vieles mehr, einen Stempel. Wer mindestens 6 Stempel gesammelt hat, kann seinen Spielepass wieder abgeben und eine tolle Überraschung erhalten.
Natürlich kann man auch die Spiele genießen, ohne am Parcours teilzunehmen.
Die Vielfältigkeit der Angebote macht es jedem möglich, sich zu amüsieren. Es gibt viele verschiedene Dinge zu bastelt und gestalten, z.B. Trommeln, wer Spaß am bewegen des Körpers hat, kann Capoeira ausprobieren und vieles mehr.Beteiligt waren auch das hessische Landesmuseum, das rotzfreche Spielmobil, das Theatermollerhaus, diverse Schulen und Kindergärten, etc. Und wenn man genug vom Spielen hat, kann man seine Aufmerksamkeit der Bühne in der Mitte des Marktplatzes widmen. Dort gibt es nämlich ein Programm unter dem Motto “Von Kindern für Kinder”. Verschiedene Vereine, Schulen und Gruppen führen dort einstudierte Tänze, Lieder und Choreographien auf.

Ein Besuch auf dem Weltkindertag lohnt sich auf jeden Fall. Die Nachwuchsredaktion von Lakritz hatte auch eine Menge Spaß und allen, mit denen ich mich unterhalten habe, ging es wohl genauso. Wer nicht ohnehin schon fester “Weltkindertag-Gänger” ist, der sollte unbedingt mal vorbeischauen und sich begeistern lassen. Also, schon mal den September 2010 vormerken.

Ferienjobs von Kindern im Unterhaltsrecht

Lakritz Oktober / November 2009

Wer Unterhalt beansprucht, muss sich eigene Einkünfte auf den Unterhalt anrechnen lassen. Denn für seinen Lebensbedarf soll jeder nach seinen Möglichkeiten zunächst selbst sorgen. Das gilt grundsätzlich auch beim Kindesunterhalt: Auszubildende etwa, minderjährige wie volljährige, müssen sich die Ausbildungsvergütung wie “normales” Erwerbseinkommen auf ihren Unterhalt anrechnen lassen. Hat ein Kind etwa Geld geerbt, sind die Zinseinkünfte immer anrechenbares Einkommen.

Minderjährige Kinder dürfen nur in geringem Umfang erwerbstätig sein. Bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht sind nur kleine Jobs erlaubt. Da die Einkünfte hieraus nicht den Lebensunterhalt sichern sollen, sondern dazu dienen, sich “außer der Reihe” etwas leisten zu können, bleiben sie bei der Berechnung des Unterhalt außer Betracht.

Das Gleiche gilt grundsätzlich für Studierende. Der Unterhaltsverpflichtete kann verlangen, dass das Kind sein Studium zielstrebig betreibt, nicht aber, dass es nebenher regelmäßig erwerbstätig ist. Einkünfte aus Studentenjobs sind daher freiwillig erzielt und somit anrechnungsfrei. Das gilt auch für solche die während der vorlesungsfreien Zeit erzielt werden. Denn auch die Semester”ferien” gehören zum Studium. Wie das Kind diese nutzt, bleibt ihm überlassen. Bafög-Leistungen hingegen mindern den Unterhaltsbedarf des studierenden Kindes.

Verlebt das studierende Kind sein Einkommen nicht, sondern spart es für eine größere Anschaffung an, muss es darauf achten, dass es den Vermögensfreibetrag im Bafög nicht überschreitet: “Erlaubt” ist nur ein Vermögen von 5.200,– €, im Einzelfall auch höher. Das gilt auch für Vermögen, das die Eltern etwa in Vorbereitung auf das Studium für das Kind angespart haben.

Rechtsanwalt Martin Wahlers - Fachanwalt für Familienrecht
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach