Lakritz Oktober / November 2007
Diese hier etwas überspitzt formulierte Frage begegnet einem familien- und erbrechtlich beratenden Anwalt immer wieder. Sie wird gestellt von Eltern heranwachsender Kinder, die wissen wollen, wie sie für den Fall ihres unerwartet frühen Todes für ihre Kinder vorsorgen können.
Ihnen geht es oft weniger darum, wie man das Kind wirtschaftlich gut stellen kann sondern vielmehr darum, dass eine Vertrauensperson die persönliche Entwicklung und die Ausbildung des Kindes fördert.
Das lässt sich dadurch erreichen, dass der Elternteil in einem Testament oder Erbvertrag für das Kind einen von ihm ausgewählten Vormund bestimmt. Das persönliche Vertrauen ist wichtig, weil der Vormund sich in den persönlichen Belangen nicht an die Wünsche des verstorbenen Elternteils halten muss. Vorgaben ist er nur hinsichtlich des geerbten Vermögens des Kindes unterworfen.
Will der Elternteil auch die Ausbildung des Kindes über die Volljährigkeit hinaus regeln, reicht die Bestellung eines Vormundes nicht aus. Hierfür muss ein Testamentsvollstrecker ernannt werden.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz August / September 2007
Wer das Sorgerecht für ein Kind innehat, hat auch über dessen Ausbildung zu entscheiden. Sind mehrere Personen sorgeberechtigt - in aller Regel beide Eltern - müssen diese sich in Fragen von erheblicher Bedeutung einigen. Das sind solche Fragen, die die kindliche Entwicklung auf Dauer bestimmen.
Die Frage nach der “richtigen” Ausbildung des Kindes birgt einiges Konfliktpotential, vor allem bei getrennt Lebenden. Sind diese nicht in der Lage, dem Kind zuliebe sachlich und kooperativ miteinander umzugehen und kann das Jugendamt nicht vermitteln, muss die Hilfe von Anwälten und letztlich der Gerichte in Anspruch genommen werden.
Gelingt es dem Gericht nicht, mit den Eltern eine Lösung zu finden, entscheidet es zugunsten eines Elternteils, etwa bei der Wahl der Schulart (OLG Rostock 11 UF 99/05) oder bei der religiösen Erziehung (BGH XII ZB 33/04).
Ist das Kindeswohl gefährdet, kann das Gericht sogar den Eltern das Sorgerecht entziehen, so mehrfach geschehen bei Eltern, die ihre Kinder zuhause unterrichten wollten (etwa OLG Brandenburg 9 UF 68/05).
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz Juni / Juli 2007
Die Unterhaltsrechtsreform befindet sich nun endlich auf der Zielgeraden: Nachdem sich die Regierungsfraktionen im März über die letzten noch strittigen Punkte verständigt haben, dürfte das neue Recht voraussichtlich zum 01.07.2007 wirksam werden. Die Reform beantwortet viele Fragen, wird aber viele neue Probleme aufwerfen. In vielen Punkten hält sich der Gesetzgeber mit einer abschließenden Regelung zurück und überlässt das Feld den Anwälten und Richtern. Es gibt zudem kaum einen Unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten, den die Reform nicht betreffen kann, da sie in die Vergangenheit zurückwirkt.
Umstritten war bis zuletzt die Regelung zur “Rangfolge” der Unterhaltsberechtigten. Diese kommt immer dann zum Tragen, wenn der für Unterhalt verfügbare Geldbetrag nicht für alle Berechtigten ausreicht. Nach dem nun gefundenen Kompromiss sind in erster Linie die minderjährigen Kinder unterhaltsberechtigt. Auf zweiter Rangstufe stehen die Eltern - verheiratet oder nicht - die Kinder betreuen, sowie die langjährigen Ehegatten. Erst danach kommen die anderen Ehegatten, volljährige Kinder sowie die Eltern des Unterhaltsberechtigten.
Das führt dazu, dass nach einer Trennung der Eltern die Kinder vor dem betreuenden Elternteil Unterhalt bekommen. In der Praxis dürfte sich dies nicht allzu stark auswirken: der Kindesunterhalt landet zumeist ohnehin in der gemeinsamen Kasse der “Restfamilie”.
Auch zur Unterhaltshöhe wird es Änderungen geben: Kinder haben nun Anspruch auf einen Mindestunterhalt. Dieser wird je nach Alter des Kindes zwischen 264 und 355 € betragen. Zu berücksichtigen ist dann noch das Kindergeld. Die neuen Unterhaltstabellen sind naturgemäß noch nicht veröffentlicht. Doch Beispielrechnungen zeigen, dass bei Weitem nicht alle Kinder mehr Unterhalt bekommen werden.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz April / Mai 2007
An die Frage der Vaterschaft knüpfen sich vielfältige Rechtsfolgen im Familien- und Erbrecht.
Aus Sicht des BGB ist Vater eines Kindes, wer mit der Mutter zur Zeit der Geburt verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder gerichtlich als Vater festgestellt wurde. Ob er wirklich der “Erzeuger” des Kindes ist, ist aus Sicht des Gesetzes unerheblich und damit als rein emotionale Frage bislang gerichtlich nicht überprüfbar.
Das Verfassungsgericht hat nun mit Urteil im Februar 2007 entschieden, dass der Gesetzgeber es Vätern ermöglichen muss, ihre biologische Vaterschaft gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Entscheidung in einem solchen “Abstammungsverfahren” könnte auch Auswirkungen auf das Verfahren zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft haben: Bislang kann auf eine erfolgreiche Anfechtung nur der Vater hoffen, der dem Gericht zunächst seine auf Tatsachen beruhenden Zweifel darlegen und bewiesen hat.
Aussichtslos, wenn der Zweifel nur auf einem nach wie vor unverwertbaren heimlichen Vaterschaftstest beruht. Ob demgegenüber eine Entscheidung im neu zu schaffenden Abstammungsverfahren verwertbar sein wird, ist bislang nicht abzusehen.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz Februar / März 2007
Leben die Eltern eines Kindes dauerhaft getrennt, besteht zumeist eine “Aufgabenteilung”: Ein Elternteil betreut das Kind, der andere zahlt Unterhalt. Das sogenannte Umgangsrecht soll einen regelmäßigen Kontakt des Kindes zu beiden Eltern gewährleisten.
Gängig sind Regelungen, die Wochenendbesuche vorsehen sowie Umgang an einzelnen Feier- oder Festtagen. Um zu verhindern, dass das Kind den Umgangsberechtigten gar nicht mehr in Alltagssitutionen kennen lernt sondern nur noch unter Einfluss des bei Kurzbesuchen meist herrschenden “Sonnenschein-Effekts”, sind zusätzlich Ferienregelungen sinnvoll. Auch Urlaubsreisen des Umgangsberechtigten mit dem Kind sind dann möglich. Gegen Flugreisen ins europäische Ausland ist in aller Regel ebenfalls nichts einzuwenden, wenn - so die Auffassung des OLG Frankfurt - der betreuende Elternteil zustimmt.
Gegen die Zustimmung kann etwa sprechen, dass es handfeste Hinweise auf eine Entführungsgefahr gibt. Trifft der Umgangsberechtigte in einem solchen Fall gegen den Willen des anderen Elternteils Reisevorbereitungen, kann dieser den Reisepass des Kindes verlangen und dies notfalls gerichtlich durchsetzen.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach

