Lakritz Oktober / November 2008
Das Medizinrecht ist für die Rechtssuchenden oft noch eine unbekannte Materie. Deshalb möchten wir es kurz erklären:
Das Medizinrecht erstreckt sich vor allem auf das allgemeine Gebiet der Arzthaftung und betrifft das haftungsrechtliche Verhältnis zwischen Arzt (Zahnarzt) und Patient, z. B. bei Behandlungsfehlern. Darüber beinhaltet es die Rechte des Patienten gegenüber der privaten Krankenversicherung, der gesetzlichen Krankenkasse oder gegenüber der Pflegeversicherung. Im weiteren Sinne zählt zum Gebiet des Medizinrecht auch das Krankenhausrecht, das Apotheken- sowie das Arzneimittelrecht.
Wir unterstützen Sie darüber hinaus auch bei der Erstellung von Patienten-Verfügungen und Vorsorgevollmachten sowie bei der Durchsetzung von Rentenansprüchen oder Rehabilitationsmaßnahmen.
Rechtsanwältin Jutta Biergans, Fachanwältin für Medizinrecht
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz August / September 2008
Eltern können von ihren Kindern Unterhalt fordern, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um sich selbst zu unterhalten. Dies kann die Kinder finanziell erheblich belasten.
Als negativer empfinden jedoch viele Betroffene, wenn die Frage des Elternunterhalts zu Streit in der Familie führt. Die Berechnung ist nämlich so komplex, dass kaum jemand anfangs vorhersehen kann, welches von mehreren Geschwistern am Ende mit welcher Belastung rechnen muss. Jeder sorgt sich verständlicherweise, am Ende übervorteilt zu werden.
Nicht selten flammen längst überwunden geglaubte Konflikte wieder auf, neue entstehen. Hinzu kommt häufig ein gewisses Misstrauen etwa gegenüber den anderen Geschwistern, dass diese ihre Unterhaltslast durch “kreative Einkommens- und Vermögensgestaltung” mindern konnten oder dies noch vorhaben.
Das Aufkeimen von Zwistigkeiten ist besonders tragisch, wenn die Eltern ihren Unterhalt gar nicht selbst geltend gemacht haben. Das übernehmen statt ihrer in der Praxis zumeist die Sozialhilfeträger.
Rechzeitige unterhalts- oder erbrechtliche Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten können den Eltern die ihnen zustehenden Leistungen sichern und zugleich zu einer tatsächlich gerechten Verteilung der Lasten innerhalb der Familie führen.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz Juni / Juli 2008
Viele Eltern beabsichtigen einen beruflichen Wiedereinstieg während oder nach der Elternzeit, oftmals unter Reduzierung der Arbeitszeit.
Das Bundeserziehungsgeldgesetz sieht die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung bei dem alten Arbeitgeber während der Elternzeit vor. Dieser Anspruch ist allerdings von einigen Faktoren abhängig (z. B. Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer, etc.) und besteht nicht grundsätzlich. Falls die Voraussetzungen vorliegen, kann man die Teilzeitbeschäftigung verlangen. Der Arbeitgeber kann dies nur wegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen. Diese liegen aber nur in absoluten Ausnahmefällen vor. Es empfiehlt sich daher, die Ablehnung ggfs. genau juristisch überprüfen zu lassen.
Nach Ablauf der Elternzeit sieht das Teilzeitbefristungsgesetz keine bestimmte betriebliche Mindestgröße mehr vor. Es ist jedoch zu beachten, dass Arbeitgeber oftmals Kündigung reagieren. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht nicht immer. Es sollte daher in einem Kleinbetrieb genau überlegt werden, ob tatsächlich die Verringerung der Arbeitszeit beantragt wird.
Rechtsanwalt Mirko Walbach - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz April / Mai 2008
Die Unterhaltsverpflichtung von Eltern endet nicht automatisch, wenn ein Kind volljährig wird. Geht es noch zu Schule, wird es bis zu seinem 21. Lebensjahr unterhaltsrechtlich ohnehin wie ein Minderjähriger behandelt.
Doch auch Schulabgänger - erfolgreich oder nicht - müssen von ihren Eltern weiter unterstützt zu werden: Sie können von den Eltern bis zum Abschluss einer Ausbildung, die ihren “Fähigkeiten und Neigungen” entspricht, Unterhalt verlangen. Beginnt das Kind nach dem Abschluss einer Lehre noch ein thematisch hieran anschließendes Studium, gilt das als einheitliche Ausbildung.
Das Kind muss die Ausbildung zielstrebig betreiben und die Eltern hierüber auf dem Laufenden halten. Kommt es dem dauerhaft nicht nach, verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch.
Zum Unterhalt sind beide Eltern anteilig nach ihren jeweiligen Einkommen verpflichtet.
Einen Anspruch auf eine eigene Wohnung gibt es nicht: Die Eltern können etwa bestimmen, dass der Unterhalt durch freie Kost und Logis sowie ein angemessenes Taschengeld erbracht wird.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz Februar / März 2008
Nach einer gesetzgeberischen “Slalom-Fahrt” hat der Bundestag im November das noch einmal abgeänderte neue Unterhaltsrecht beschlossen. Die ab dem 1.1.2008 geltenden Neuregelungen werden sich auf eine sehr große Zahl von Unterhaltsverhältnissen auswirken, wenn auch in den meisten Fällen weniger stark, als man auf den ersten Blick vermuten könnte.
Für Kinder wird sich das Unterhaltsniveau im Zuge der Reform trotz eines zahlenmäßig deutlich angehobenen “Mindestunterhalts” bis auf Weiteres nicht erhöhen. Geändert wurde lediglich die Berechnungsweise. Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren allerdings steigt der Unterhalt geringfügig.
Spürbarer wirkt sich jedenfalls rechnerisch eine andere Neuerung aus und zwar dann, wenn das Geld des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen: Der Unterhalt minderjähriger Kinder geht jetzt allen anderen Unterhaltsansprüchen vor.
Bislang mussten sie sich das verfügbare Geld etwa mit ihrer betreuenden Mutter und in manchen Fällen sogar der neuen Ehefrau ihres Vaters teilen. Jetzt bekommen, um im Beispiel zu bleiben, die Mutter und die “Neue” nur dann Unterhalt, wenn dem Vater nach Abzug des Kindesunterhalts noch mehr Geld als sein “Selbstbehalt” (900,– €) verbleibt.
Neu ist auch, dass zumindest für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes unverheiratete und (ehemals) verheiratete Eltern unterhaltsrechtlich auf gleicher - zweiter - Stufe stehen. Danach müssen sie Ihren Lebensunterhalt gleichermaßen durch eigene Arbeit verdienen, sofern dies zumutbar ist und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Getrenntlebende und geschiedene Ehegatten stehen damit schlechter als bisher. Die alte “Lebensstandardgarantie” ist - wenn es sie in den letzten Jahren denn überhaupt noch gab - entfallen. Die Ausübung eines einmal erlernten Berufs ist jetzt grundsätzlich zumutbar, selbst wenn dies eine Rückkehr in bescheidenere Verhältnisse bedeutet.
Für Altfälle gelten wie üblich teilweise Ausnahmeregelungen. Auch bleibt wie üblich vieles Auslegungssache: Beispielsweise kann sich eine “Restfamilie”, bestehend aus einer alleinerziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, derzeit noch nicht sicher sein, ob ihr Unterhaltsanspruch in etwa gleich bleibt oder ob er drastisch um monatlich mehr als 150,– € sinkt!
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Lakritz Dezember 2007 / Januar 2008
In der gesetzlich festgelegten Rangfolge der Erben stehen die “Abkömmlinge” (= Kinder und Kindeskinder) des Erblassers an erster Stelle. Hinter ihnen treten alle anderen Verwandten zurück. Keine Rolle spielt übrigens, ob ein Kind ehelich oder außerehelich geboren ist: Auch Kinder aus “Seitensprüngen” sind voll erbberechtigt.
Das Erbrecht von Abkömmlingen verdrängt sogar in gewissem Umfang das des Ehegatten. Diesem verbleibt nach dem Gesetz neben ihnen maximal die Hälfte des Nachlasses.
Möchte ein verheirateter Erblasser, dass nach seinem Tod zunächst sein Ehepartner alles erbt, muss er ein Testament errichten und die Erbfolge so regeln, wie er es für richtig hält. Doch Vorsicht: “Verschiebt” man das Erbrecht von Abkömmlingen auf einen späteren Zeitpunkt oder schließt man es gar aus, billigt das Gesetz ihnen den sogenannten Pflichtteil zu. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Den Pflichtteil können die Abkömmlinge als Entschädigung für das Entgangene vom Erben fordern.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach
Über folgende Mail vom August 2008 von Frau Grimm haben wir uns besonders gefreut:
guten morgen liebe frau diller-etz,
ein schrei durchzieht unser haus und alle dachten oh jeee, was ist nun passiert?danach setzt ein kichern ein, alle laufen in die küche, woher der urschrei kam, und siehe da…….klein-anna !!!, nun doch schon 25 jahre !!! sitzt in der küche und: hat für sich das “lakritz magazin” entdeckt.
“mama, das gibt es noch? ich glaub´ es nicht, damit bin ich doch groß geworden,das ist doch ein stück meiner entwicklung, kindheit,geschichte,nein, ich glaub`s nicht: ist ja :coool !! (also: sag ich doch, alles eine frage der evolution…)
und über die seite mit dem “punktebild ” hab ich mich immer mit meinem bruder gestritten wer das rätsel,welches bild entsteht ,lösen darf, meistens ich, da ich schon mehr zahlen kannte,ätsch.nein, ich hoffe das meine kids (noch keine in sicht !!!..) auch mal mit lakritz wachsen dürfen…..wow…”
entzückt schien sie der welt entrückt und verkrümelt sich mit ihrer errungenschaft aufs sofa.
also, liebe frau diller-etz,sie sehen” lakritz” begleitet uns bis ins nächste jahrzehnt, vielen dank und dieser urschrei dient als kleine aufmunterung zum weitermachen……bis unsere enkel ebenso darin blättern mögen und uns mit ihrem jubel das herz vor rührung zerreisen.
vielen dank
mit liebem gruss
christiane grimm
Dieses Foto wurde uns Mitte Februar 2008 von der Familie Jost aus Darmstadt zugemailt.
Es freut uns, dass Lakritz bei der Entspannung und Erholung unserer Leser dazugehört.
Solch ein Foto, das einen ruhigen Ort zeigt, bestätigt unser Anliegen, dass es angesichts der hektischen und unruhigen Umweltentwicklung umso wertvoller wäre, wenn Kinder und Eltern sich auf die eigentlich wichtigen Dinge besinnen würden, nämlich miteinander und füreinander Zeit zu haben zum Zuhören, zum Erzählen, zum Spaziergehen oder zum Picknick in der Natur.
Über folgenden Brief von unserer Leserin Frau Iris Heukelbach, Elternbeirat des kath. Kindergartens Weiterstadt Ende Februar 2008 haben wir uns riesig gefreut:
Sehr geehrte Frau Diller-Etz,
ich möchte mich hiermit nochmals ganz herzlich für Ihre Mithilfe bedanken und dass Sie die Hinweise auf unseren Kindersachen-Basar im Lakritz veröffentlicht haben. Wir haben dank der Werbung an so vielerlei Stellen einen Rekord-Gewinn für den Kindergarten erzielt in Höhe von EUR 1.000. Das gab es wirklich in all den Jahren noch nie, und ich freue mich sehr darüber. Es war ein solcher Ansturm an Kunden, dass wir kaum mit abrechnen nachkamen und am Ende fast nichts in die Körbe zurücksortieren mussten. Und nun ist das halbe Sonnensegel fürs Außengelände schon bezahlt.
Foto von flickr, loop oh
Lakritz Oktober / November 2007
Diese hier etwas überspitzt formulierte Frage begegnet einem familien- und erbrechtlich beratenden Anwalt immer wieder. Sie wird gestellt von Eltern heranwachsender Kinder, die wissen wollen, wie sie für den Fall ihres unerwartet frühen Todes für ihre Kinder vorsorgen können.
Ihnen geht es oft weniger darum, wie man das Kind wirtschaftlich gut stellen kann sondern vielmehr darum, dass eine Vertrauensperson die persönliche Entwicklung und die Ausbildung des Kindes fördert.
Das lässt sich dadurch erreichen, dass der Elternteil in einem Testament oder Erbvertrag für das Kind einen von ihm ausgewählten Vormund bestimmt. Das persönliche Vertrauen ist wichtig, weil der Vormund sich in den persönlichen Belangen nicht an die Wünsche des verstorbenen Elternteils halten muss. Vorgaben ist er nur hinsichtlich des geerbten Vermögens des Kindes unterworfen.
Will der Elternteil auch die Ausbildung des Kindes über die Volljährigkeit hinaus regeln, reicht die Bestellung eines Vormundes nicht aus. Hierfür muss ein Testamentsvollstrecker ernannt werden.
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein - Rechtsanwälte, Bickenbach

